Die Vorinstanz war berechtigt, davon auszugehen, dass der zwischen Dritten vereinbarte Verkaufspreis, den Marktwert der Beteiligungen widerspiegelt. Die vorgenommenen Abschreibungen waren deshalb nicht berechtigt und wurden vom KStA GE zu Recht aufgerechnet. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Rechtfertigung für die Abschreibung der Beteiligungen nicht nachgewiesen hatte. Folglich hat das KStA GE diese Abschreibungen zu Recht aufgerechnet.