Ein obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer treuhänderisch gehaltenen Liegenschaft schliesst die Grundstückgewinnbesteuerung im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung nicht aus. Dies unabhängig davon, ob die Treuhandschaft eine wirtschaftliche Handänderung dargestellt hätte.