Auflösung eines Treuhandverhältnisses als zivilrechtliche Eigentumsübertragung steuerbar
Auflösung eines Treuhandverhältnisses als zivilrechtliche Eigentumsübertragung steuerbar
Auflösung eines Treuhandverhältnisses als zivilrechtliche Eigentumsübertragung steuerbar
A AG schloss als Treuhänderin 1996 mit B und C eine als "Treuhandvertrag" bezeichnete Vereinbarung. Darin übernahmen B und C als Treugeber vier Stockwerkeigentumsanteile, für welche sie pauschal CHF 411'135.60 leisteten. Die A AG blieb im Grundbuch eingetragen und verwaltete das Stockwerkeigentum treuhänderisch. Beide Parteien konnten jederzeit verlangen, dass B und C als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 29. Januar 2014 veräusserte die A AG die vier Stockwerkeigentumsanteile an die Treugeber zum Preis von CHF 411'135.60. Durch die Unterzeichnung des Kaufvertrages sollte das Treuhandverhältnis durch Rückgabe des Treugutes aufgelöst werden. Die A AG kam zwar der Aufforderung nach, eine Grundstückgewinnsteuererklärung einzureichen, leistete weiteren Auflagen des StA ZH aber keine Folge.
Das StA ZH veranlagte eine nach pflichtgemässem Ermessen auf CHF 210'860.- geschätzte Grundstückgewinnsteuer, wobei sie von einem geschätzten Verkehrswerte von CHF 1.75 Mio. als Erlös ausging und CHF 880'000 als Anlagekosten vor 20 Jahren anrechnete.
Die von A AG erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Das StRKGr ZH...
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