Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin betreffend die Einfuhr und in Form von Milchschokolade wieder ausgeführtem koscheren Milchpulver ihren Pflichten aus dem Verfahren der aktiven Veredelung nachgekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass diese eben nicht erfüllt wurden und die ESTV zu Recht Zoll und MWST nachgefordert hat. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zurückhalte- oder Nachsendeaufträge an die Post hemmen weder den ordentlichen Rechtsmittelfristenlauf noch stellen sie eine genügende Massnahme dar, die Nachsendung der Post während eines relevanten Prozessrechtsverhältnisses zu gewährleisten.
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Frist für den Antrag zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer, welche auf den in den Jahren 2008 und 2009 fällig gewordenen Erträgen erhoben wurde, abgelaufen ist.