Für das BGr ist die Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer für eine gemischte Immobiliengesellschaft ausgeschlossen. Selbst wenn die Gesellschaft einen Betrieb im steuerrechtlichen Sinne führt und eine langjährig gehaltene und genutzte Liegenschaft betriebsnotwendiges Anlagevermögen bildet, wechselt diese mit der Ausschreibung zum Verkauf automatisch ihre Funktion und wird zu Umlaufvermögen.