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Keine Ersatzbeschaffung bei gemischter Immobiliengesellschaft

Keine Ersatzbeschaffung bei gemischter Immobiliengesellschaft

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Direkte Steuern

Keine Ersatzbeschaffung bei gemischter Immobiliengesellschaft

Die A AG mit Sitz in U verkaufte am 3. Januar 2011 ein Grundstück für CHF 6.2 Mio. Die Gemeinde U wies einen Antrag auf Gewährung des Steueraufschubes infolge Ersatzbeschaffung ab und veranlagte eine Grundstückgewinnsteuer. Kantonale Rechtsmittel blieben bis zum Urteil des VGr ZH erfolglos.

Die A AG gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans BGr und erneuerte den Antrag, die Grundstückgewinnsteuer infolge Ersatzbeschaffung aufzuschieben.

Kantone mit sog. monistischem System der Grundstückgewinnbesteuerung haben Art. 8 Abs. 4 StHG über die Ersatzbeschaffung zu beachten, wonach beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens die stillen Reserven auf die neu als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Dies hat auch der Kanton Zürich in § 216 Abs. 3 lit. g StG umgesetzt.

Das BGr stellt fest, dass die Qualifikation der A AG, deren Zweck im An- und Verkauf, in der Überbauung und Verwaltung von Liegenschaften besteht, als gemischte Immobiliengesellschaft korrekt ist. Es stellt auch nicht in Abrede, dass ein Betrieb vorliegt, weil A...

iusNet StR 25.03.2020

 

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