Die Beschwerdeführerin mit ausländischem Sitz verschickt angefertigte Poster an Schweizer Kunden. Sie ist im schweizerischen Mehrwertsteuerregister eingetragen und kann Einfuhren in die Schweiz im eigenen Namen vornehmen. Die ESTV macht aufgrund einer Mehrwertsteuerkontrolle eine Forderung geltend, da auf den Rechnungen die MWST ausgewiesen, aber nicht abgeführt wurde. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.