Erleichterte Einfuhr mit Unterstellungserklärung Ausland
Erleichterte Einfuhr mit Unterstellungserklärung Ausland
Erleichterte Einfuhr mit Unterstellungserklärung Ausland
Die Beschwerdeführerin, welche ihren Sitz in Deutschland hat, fertigt Poster an, die sie ihren Schweizer Kunden per Post zustellt. Sie war im Zeitraum zwischen dem 1. August 2009 bis 30. Juni 2013 im schweizerischen Mehrwertsteuerregister eingetragen und verfügte über eine Bewilligung der ESTV, Zollanmeldungen für Einfuhren in die Schweiz im eigenen Namen vorzunehmen (sog. Unterstellungserklärung Ausland). Die Fiskalvertreterin der Beschwerdeführerin führte der ESTV im 2010 weiter aus, dass sie nicht in der Lage sei, die Mehrwertsteuerdeklaration sachgerecht auszufüllen, da die Speditionspartner keine Sammelzollanmeldung abgeben konnte. Nach einer Mehrwertsteuerkontrolle stellte die ESTV im September 2014 fest, dass die Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) auf den Rechnungen an die Kunden in der Schweiz ausgewiesen, aber nicht ausgeführt wurden. Sie machte darauf eine Mehrwertsteuerforderung geltend. Das BVGr wies die Beschwerde ab, womit das BGr beurteilen musste, ob die Forderung seitens ESTV rechtsgültig sei.
Werden Gegenstände vom Lieferanten oder von einem von diesem beauftragten Dritten befördert oder versendet (Beförderungs- bzw. Versendungslieferung), befindet sich der...
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