Die A SA verfügte im Zeitpunkt ihres Verkaufs 2015 nur über Liquidität. Seit 2011 hatte sie praktisch keine Aktivitäten mehr. Nach dem Verkauf wurde ein neuer Geschäftsführer ernannt, der statutarische Zweck leicht angepasst und die Firma geändert. Alle diese Elemente sprechen nach Ansicht des BGr für das Vorliegen eines Mantelhandels.