Das BGr hatte zur beurteilen, ob es sich bei der Zuwendung aus einer liechtensteinischen Stiftung um steuerbares Erwerbseinkommen oder um eine einkommenssteuerfreie Schenkung handelt. Auch eine nicht direkt vom Arbeitgeber ausgerichtete Zuwendung kann als Erwerbseinkommen qualifizieren, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht.