Die Anerkennung einer Betriebsstätte im Ausland setzt in erster Linie das Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung voraus. Die Beweislast für eine substantielle Geschäftstätigkeit trägt der Steuerpflichtige. Vorliegend sprechen sowohl die Einfachheit der Struktur vor Ort betreffend Räumlichkeiten und Personal sowie die dort ausgeführten nebensächlichen Tätigkeiten gegen die Existenz einer substantiellen Geschäftstätigkeit.