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Verweigerung einer Betriebsstätte im Ausland

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Verweigerung einer Betriebsstätte im Ausland

BX war bis 2002 der CFO der Gesellschaft D Ltd., welche im internationalen Handel mit Erdöl und petrochemischen Produkten tätig ist. 2003 gründete er zusammen mit der G Ltd. eine englische Personengesellschaft ("limited partnership"; H LP), um seine Zusammenarbeit mit der D Ltd als Selbständigerwerbender fortzusetzen. Die H LP, an welcher BX zu 90 % beteiligt war, versuchte Bankkreditlinien für Handelsunternehmen zu erhalten und Gesellschaftsstrukturen zu optimieren.

BX deklarierte in den Steuererklärungen von 2008 bis 2011, dass er in England eine Betriebsstätte habe, d.h. ein Büro, wo er regelmässig hinreiste, um seine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Seiner Ansicht nach war er weder für das Einkommen noch für das Geschäftsvermögen von H.LP in der Schweiz steuerpflichtig. Dieses sollte nur satzbestimmend berücksichtigt werden.

Die KStV GE hielt in den Steuerveranlagungen für die Steuerperioden 2008 bis 2011 jedoch fest, dass die Gewinne und Eigenmittel der H.LP in der Schweiz steuerbar sind. BX hat diesen Standpunkt vor dem erstinstanzlichen VGr (Tribunal administratif de première instance, TAPI) und dem VGr GE erfolglos...

iusNet StR 28.09.2020

 

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