Liegt kein Umstrukturierungstatbestand vor, ist zwangsläufig von einer steuerbegründenden Veräusserung auszugehen. Eine solche ist, da sie aus dem Geschäftsvermögen erfolgt, grundsätzlich zu Drittkonditionen ("dealing at arm's length") vorzunehmen. Folglich hat es zur Abrechnung über die gesamten stillen Reserven zu kommen, das heisst über die Summe von wieder eingebrachten Abschreibungen und konjunkturellem Wertzuwachsgewinn.