Keine Grundstückgewinnsteuer bei der Umstrukturierung von Vorsorgevermögen
Keine Grundstückgewinnsteuer bei der Umstrukturierung von Vorsorgevermögen
Keine Grundstückgewinnsteuer bei der Umstrukturierung von Vorsorgevermögen
1. Sachverhalt
Eine Pensionskasse in der Form einer Stiftung hatte ihr gesamtes Immobilienportfolio zu Verkehrswerten an eine ebenfalls gewinnsteuerbefreite Anlagestiftung übertragen. Beide bezwecken die berufliche Vorsorge. Als Gegenleistung erhielt die Pensionskasse nennwertlose und unentziehbare Ansprüche an der entsprechenden Anlagegruppe der Anlagestiftung (sogenannter Immobilien Asset Swap).
Einige Kantone hatten der Pensionskasse für diese Übertragung im Rahmen von Steuervorbescheiden einen Aufschub der Grundstückgewinnbesteuerung zugestanden. Die Stadt Zürich, wo sich ebenfalls einen Teil der übertragenen Liegenschaften befand, lehnte allerdings einen Steueraufschub ab und veranlagte die Grundstückgewinnsteuer. Die Vorinstanzen, sprich das StRG sowie VGr Zürich, bejahten beide einen Steueraufschub. Dagegen erhob die Stadt Zürich Beschwerde beim BGr.
2. Erwägungen
Vorliegend war der Sachverhalt unbestritten. Der Gesetzgeber erlaubt einen Immobilien Asset Swap, sofern die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben (E. 3.1 u. E. 3.2). In casu war die für Zwecke der Grundstückgewinnsteuer steuerbare Handänderung sowie der dabei erzielte Grundstückgewinn unbestritten. Da die subjektive Steuerbefreiung einer Pensionskasse nicht auch für die Grundstückgewinnsteuer gilt, war vorliegend ausschliesslich die Rechtsfrage zu klären, ob sich die Pensionskasse auf einen Steueraufschubtatbestand berufen kann. Die Vorinstanz bejahte die Anwendung des Steueraufschubtatbestandes gestützt auf Art. 80 Abs. 4 BVG (2. Satz). Zudem käme auch einen Umstrukturierungstatbestand nach Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 StHG bzw. § 216 Abs. 3 lit. d StG ZH i.V.m. § 67 Abs. 1 StG ZH in Frage (E. 3.3). Denn bei Vorliegen eines solchen Umstrukturierungstatbestandes ist die Grundstückgewinnsteuer ebenfalls aufzuschieben (E. 4.1). Allerdings sehen weder Art. 24 Abs. 3 StHG noch § 67 Abs. 1 StG ZH...
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