Die Steuerpflichtige wollte nach Einreichung der Steuererklärung eine Bilanzänderung vornehmen, um einen Forderungsverzicht rückgängig zu machen. Das BGr hatte zu beurteilen, ob ein auf Sachumständen basierender entschuldbarer Irrtum vorlag oder ob die Steuerpflichtige die Bilanzänderung erst unter dem Eindruck der Veranlagungsverfügung zwecks Steuerersparnis hatte vornehmen wollen.