Zu beurteilen war, ob das Rechtsschutzinteresse der steuerpflichtigen juristischen Person an der materiellen Beurteilung einer gewinnsteuerlichen Nullveranlagung verletzt ist, da eine Aufrechnungen zufolge geldwerter Leistungen Einfluss auf die Verrechnungssteuer und die Einkommenssteuer auf Ebene des Anteilsinhabers hätten.