Die Steuerpflichtige war Mitgesellschafterin einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck der Neuüberbauung eines Grundstücks. Das BGr bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach aufgrund der gewählten Organisationsform und der Aufnahme von erheblichen Fremdmitteln nicht mehr von einer privaten Vermögensverwaltung ausgegangen werden kann. Die Qualifikation des Veräusserungsgewinnes als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erwies sich als korrekt.