Das BGer untersuchte, ob der Bezug der strittigen Dienstleistungen grundsätzlich unter die Mehrwertsteuer bzw. Bezugssteuer fiel und, falls ja, ob es sich um steuerausgenommene Leistungen handelte. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, da zwischenzeitlich die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.