Werden unversteuerte Vermögenswerte im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens besteuert, so wird vermutet, dass es sich auch um nicht deklariertes steuerbares Einkommen handelt. Dies insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über die Jahre zu wenig Einkommen generiert hat, um zu beweisen, dass die Vermögenswerte aus versteuertem Einkommen angespart wurden. Die Vermögenswerte können vollständig im Rahmen einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen als Einkommen «geschätzt» werden.