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Vermutung von Einkommen bei unversteuertem Vermögen oder «in dubio pro reditibus»

Vermutung von Einkommen bei unversteuertem Vermögen oder «in dubio pro reditibus»

Kommentierung
Direkte Steuern

Vermutung von Einkommen bei unversteuertem Vermögen oder «in dubio pro reditibus»

I. Sachverhalt

Gegen den Steuerpflichtigen wurde im Jahr 2014 ein Nach- und Strafsteuerverfahren eingeleitet, da die StV BL von der Staatsanwaltschaft eine Meldung über ein Bankkonto und ein Bankschliessfach in der Höhe von insgesamt rund CHF 326'000 erhalten hat. Das Bankkonto und das Bargeld wurden in der Steuererklärungen 2004 bis 2013 nicht deklariert. Da die Einkommensverhältnisse das Ansparen des Betrages von CHF 326'000 nicht möglich gemacht hätten, wurde dieser Betrag nach Ermessen auch als Einkommen aufgerechnet.

Der Steuerpflichtige war mit den Nachsteuern und der Steuerbusse für nicht deklariertes Vermögen einverstanden, nicht aber mit den Nachsteuern und der Steuerbusse für nicht versteuertes Einkommen, denn das Bargeld stamme nachweislich aus deklariertem und versteuertem Einkommen, welches er seit 2008 angespart habe.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt sowie ihrer Untersuchungspflicht und die Regeln über die Beweislastverteilung verletzt. Darüber hinaus sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da die Vorinstanz die von ihm angebotenen Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen habe.

2. Verteilung der Beweislast

Das BGr führt aus, dass die Steuerbehörden sowie die Vorinstanzen in Sachverhaltsfragen volle Kognition haben und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt. Entsprechend ist der Sachverhalt so abzuklären, dass die Behörden von den relevanten Tatsachen «voll überzeugt» sind (Regelbeweismass), jedoch genügt nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte, dass die Behörden mit «an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» vom Vorliegen eines rechterheblichen Sachumstandes überzeugt sind (E. 3.2).

Bleibt eine relevante Tatsache beweislos, greift der Grundsatz, dass derjenige die Beweislast für eine Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet. Für steuerbegründende und erhöhende Tatsachen trägt die...

iusNet StR 30.11.2021

 

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