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offensichtlich unrichtig

Vermutung von Einkommen bei unversteuertem Vermögen oder «in dubio pro reditibus»

Kommentierung
Direkte Steuern
Im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens wurde das hinterzogene Vermögen auch als Einkommen aufgerechnet. Das BGr schützt diese Veranlagung, da dem Pflichtigen der Gegenbeweis, dass es sich bei den Vermögenswerten nicht um steuerbare Einkünfte gehandelt habe, nicht gelungen sei.
Bastian Thurneysen
iusNet StR 30.11.2021

Beweislast wie unversteuertes Vermögen geäufnet wurde, trägt der Pflichtige

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Die Beweislastregel, wonach die Steuerbehörden die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen tragen, findet keine Anwendungen, wenn sich die Beweisnot nicht auf die Frage, ob sich überhaupt ein steuerbarer Tatbestand verwirklicht hat, sondern lediglich auf den Umfang der Steuerfaktoren bezieht. In diesem Fall kann die Behörde die betroffenen Steuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
iusNet StR 29.11.2021

Steuernachfolge bei Übernahme eines Unternehmens

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Bei der Übertragung des Taxibetriebs hat es sich offenkundig um ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Gesellschaften gehandelt, die ihrerseits von nahestehenden Personen (Vater und Tochter) gehalten werden. Strittig war, ob die Übernehmerin als Steuernachfolgerin in die Recht und Pflichten der Steuerpflichtigen getreten ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
iusNet StR 24.02.2021

Transparenz einer Gesellschaft infolge fehlender Betriebsbewilligung

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das KStA ZH anerkannte eine Zahnarzt-Gesellschaft mangels kantonaler, gesundheitsrechtlicher Institutsbewilligung steuerrechtlich nicht und rechnete das Einkommend direkt dem Ehemann zu. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde gut. Es hält fest, dass das Fehlen einer polizeirechtlichen Bewilligungspflicht nicht dazu führt, dass eine Tätigkeit als angestellte Person als selbständige Erwerberstätigkeit zu betrachten ist.
iusNet StR 13.12.2019

Ermessensweise zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das BGr bestätigt in seinem Entscheid, dass primär die familienrechtliche Unterhaltspflicht für die Bestimmung des steuerrechtlichen Abzugs massgebend ist. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten sind nur sekundär zur Plausibilisierung der Schätzung heranzuziehen. Der Pflichtige hatte es aber unterlassen, den tatsächlichen Bedarf nachzuweisen. Die pflichtgemässe Schätzung erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig.
iusNet StR 13.12.2019