Die Beweislastregel, wonach die Steuerbehörden die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen tragen, findet keine Anwendungen, wenn sich die Beweisnot nicht auf die Frage, ob sich überhaupt ein steuerbarer Tatbestand verwirklicht hat, sondern lediglich auf den Umfang der Steuerfaktoren bezieht. In diesem Fall kann die Behörde die betroffenen Steuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.