Das Bundesgericht beurteilt, ob in Bezug auf die Ablehnung eines Revisionsgesuchs eine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Unentgeltliche Rechtspflege kann in Anspruch genommen werden, sofern die Beschwerdeführerin neben der Deckung des Grundbedarfs nicht die notwendigen Mittel für die Prozess- und Parteikosten aufbringen kann. Im Vergleich zur Vorinstanz subsumierte die Beschwerdeführerin insbesondere höhere Ausgaben als der Notbedarf.