Ein ausländischer Katasterwert ist lediglich Ausgangspunkt der Bewertung. Ein Vermögenssteuerwert von 80 % des Kaufpreises verletzt selbst dann kein Verfassungsrecht, wenn für inländische Objekte ein Einschlag von 30 % gilt. Auch die Festlegung des Eigenmietwertes auf 5 % des Steuerwertes ist vertretbar.