Beim Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zufolge Ersatzbeschaffung verlangt das StHG keine Subjektidentität, zwischen Verkäufer und Käufer, wenn Ehegatten das zivilrechtliche Eigentum beim Ersatzobjekt anders gestalten. Allerdings ist es nicht bundesrechtswidrig den Steueraufschub bei einem «Überkreuzerwerb» zu besteuern, wenn wie vorliegend der veräussernde Ehegatte nicht mehr am Ersatzobjekt das er mitselbstbewohnt beteiligt ist.