Stützt ein ersuchender Staat sein Amtshilfeersuchen auf Daten, welche aus strafbaren Handlungen ausserhalb der Schweiz stammen, steht Art. 7 lit. c StAhiG einem solchen Ersuchen nicht entgegen und es ist darauf einzutreten.
Die Verwendung entwendeter Bankdaten durch einen ersuchenden Staat verstösst für sich allein nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts.