Das Bundesgericht geht der Frage nach, ob vom statistischen Wert vor 20 Jahren im Zusammenhang mit den Gestehungskosten bei der Grundstückgewinnsteuer im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung abgewichen werden darf. Zudem stellt sich die Frage, ob eine unentgeltliche Nutzungsübertragung bei den Gestehungskosten zu berücksichtigen ist oder nicht.
Art. 12 StHG lässt dem kantonalen Gesetzgeber keinen Spielraum offen, den Begriff der Teilung zu definieren. Folglich ist die kantonale Rechtsprechung (Kt. FR) zur Handänderungssteuer im vorliegenden Fall nicht anwendbar.