Bejahung einer Steuerumgehung beim Vorsteuerabzug auf privat genutzter Liegenschaft
Bejahung einer Steuerumgehung beim Vorsteuerabzug auf privat genutzter Liegenschaft
Bejahung einer Steuerumgehung beim Vorsteuerabzug auf privat genutzter Liegenschaft
2C_119/2017
Gemäss Bundesgericht stellt die Anmeldung einer rein privat genutzten Liegenschaft bei der Mehrwertsteuer nicht nur bei einer ausschliesslich zu diesem Zweck gegründeten, sondern auch bei einer bereits bestehenden Gesellschaft mit noch anderen Geschäftstätigkeiten eine aus wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene Handlung dar. Es liegt eine Steuerumgehung vor.
Die A AG kaufte eine Liegenschaft mit Ferienhaus, liess dieses umbauen und renovieren und vermietete es in der Folge exklusiv an ihren Hauptaktionär. Auf den Mieteinnahmen entrichtete sie Mehrwertsteuern zum privilegierten Satz für Beherbergungsleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 lit. a, Art. 25 Abs. 4 MWSTG). Vom Bundesgericht zu beurteilen war die Frage, ob die A AG einen Vorsteuerabzug für die erwähnten Umbau- und Renovationskosten geltend machen durfte.
Das Bundesgericht ruft zunächst seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug i.S.v. Art. 28 MWSTG in Erinnerung. Nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens (Art. 10 Abs. 1 MWSTG) sei davon auszugehen, dass ein Aufwand oder eine Investition grundsätzlich dem Unternehmen zuzuordnen sei. Nur bei offensichtlicher, qualitativer und quantitativer Wesensverschiedenheit bestehe ein eigenständiger, nicht unternehmerischer Bereich.
Die Vorinstanz äusserte sich weder zur Zuordnung der Liegenschaft zum Unternehmen noch zur Angemessenheit des Mietverhältnisses mit dem Hauptaktionär. Sie ging vielmehr davon aus, dass die gewählte Rechtsgestaltung den Tatbestand der Steuerumgehung erfülle.
Gemäss Bundesgericht stellt die Anmeldung einer rein privat genutzten Liegenschaft bei der Mehrwertsteuer nicht nur bei einer ausschliesslich zu diesem Zweck gegründeten, sondern auch bei einer bereits bestehenden Gesellschaft mit noch anderen Geschäftstätigkeiten eine aus wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene Handlung dar. Ansonsten könnten Gesellschaften mit verschiedenen Zwecken in einzelnen Bereichen ausschliesslich die Bedürfnisse ihres Hauptaktionärs versorgen und wären dadurch gegenüber Gesellschaften mit nur einem Zweck bevorzugt.
Plausible, ausserhalb des Steuerrechts stehende Gründe, weshalb das Ferienhaus durch die Beschwerdeführerin gehalten und an den Hauptaktionär exklusiv vermietet wird, sind keine ersichtlich. Unbehelflich ist auch der Hinweis auf die dem Hauptaktionär verrechnete Marktmiete, die einem Drittvergleich standhalten würde. Nur weil der Beschwerdeführerin bei ausschliesslicher Vermietung an den Hauptaktionär weitere Umstände erspart bleiben, kann nicht schon auf das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe für ein solches Vorgehen geschlossen werden.
Das Bundesgericht bejahte auch, dass das gewählte Vorgehen zu einer Steuerersparnis führt: Stellt man die in einem Zeitraum von 20 Jahren maximal anfallenden Mehrwertsteuern dem Vorsteuerabzug auf den Investitionen gegenüber, resultiert ein Saldo zugunsten der Beschwerdeführerin. Hätte der Hauptaktionär die Liegenschaft ohne Zwischenschaltung der Gesellschaft gemietet oder privat gekauft, wäre er als privater Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Erwerb der Liegenschaft durch die Gesellschaft einzig in der Absicht erfolgte, sich bei minimaler steuerlicher Belastung den Vorsteuerabzug auszahlen zu lassen. Die Steuerumgehung wurde zu Recht bejaht.