Anspruch auf Vorentscheid über Steuerpflicht in der Schweiz
Anspruch auf Vorentscheid über Steuerpflicht in der Schweiz
Anspruch auf Vorentscheid über Steuerpflicht in der Schweiz
2C_799/2017 und 2C_800/2017
Die Beschwerdeführer hatten steuerrechtlichen Wohnsitz in UK. In der Schweiz waren sie verschiedenen Orts aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, so auch im Kanton ZH, wo sie über eine Liegenschaft verfügen.
Infolge Verdachts auf Zoll- und Mehrwertsteuervergehen wurde in der Liegenschaft im Kanton Zürich eine Dursuchung vorgenommen. Aufgrund eines Gesuchs um Erteilung von Amtshilfe gelangten umfangreiche beschlagnahmte Akten an das KStA ZH. Deren Auswertung ergab, dass der Steuerpflichtige einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich des Kunst- und Antiquitätenhandels nachgegangen ist. Es wurde eine umfassende Büroinfrastruktur unterhalten fest angestelltes Personal beschäftigt. Das KStA ZH eröffnete ein Nach- und Strafsteuerverfahren wegen Unterbesteuerung infolge Nichtdeklaration von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Die Pflichtigen machen in ihrer Beschwerde insbesondere geltend, das KStA ZH sei anzuweisen, vorgängig einen Feststellungsentscheid über das Bestehen einer zusätzlichen beschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich infolge einer oder mehrerer selbständiger Erwerbstätigkeiten zu erlassen. Eventualiter seien die angefochtenen Urteile zur Neubeurteilung zurückzuweisen, da u.a. die Ehefrau rechtswidrig in das Verfahren einbezogen worden sei.
Das Bundesgericht stellt fest, dass im vorliegenden Fall nicht der Bestand, sondern nur der Umfang der subjektiven Steuerpflicht betroffen ist. Gemäss Lehre und kantonaler Praxis haben Steuerpflichtigen internationalen Verhältnis keinen allgemeinen Anspruch auf einen Vorentscheid über die Steuerpflicht und können einen solchen Vorentscheid von der Steuerbehörde auch nicht verlangen (E.4.1). Die vorinstanzliche Verweigerung eines Vorentscheides ist damit weder rechtswidrig noch stellt sie eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dar (E. 4.1.5).
Die Ehefrau war gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz in England unbeschränkt und in der Schweiz infolge Eigentums an Liegenschaften nur beschränkt steuerpflichtig. Es besteht kein Hinweis darauf, dass sie in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Art. 9 DBG vermag im internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen (BGer 2C-1205/2013, 2C_1206/2013) (E.4.2.1.4). Der Einbezug der Ehegattin in das Verfahren ohne nähere Abklärung erfolgte somit zu Unrecht. Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf die Ehegatten aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das KStA ZH zurückzuweisen (E. 4.2.1.5).
Diese Rückweisung hat jedoch keinesfalls die Aufhebung einer falschen Verfügung zur Folge. Das Verfahren gegen den Ehemann kann ordentlich fortgesetzt werden (E. 4.2.1.6).