Berücksichtigung von Auslandsverlusten aus Schuldzinsen- oder Gewinnungskostenüberschüssen
Berücksichtigung von Auslandsverlusten aus Schuldzinsen- oder Gewinnungskostenüberschüssen
Berücksichtigung von Auslandsverlusten aus Schuldzinsen- oder Gewinnungskostenüberschüssen
2C_891/2018
Die Eheleute A und B haben steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton GR und sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks in Frankreich. In der Steuererklärung 2014 deklarierten sie für ihr Auslandobjekt einen Gewinnungskostenüberschuss. Die KSTV/GR liess diesen weder auf Ebene der direkten Bundes- noch der Staats- und Gemeindesteuern zum Abzug zu, berücksichtigte ihn aber satzbestimmend. Die Einsprachen und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden blieben erfolglos. Das Bundesgericht bestätigte die kantonale Sichtweise (Urteil 2C_404/2017 vom 10. Mai 2017) und wies das Revisionsgesuch der Steuerpflichtigen ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 2F_15/2017 vom 24. August 2017).
In der Steuererklärung 2015 deklarierten die Steuerpflichtigen für ihr Auslandobjekt erneut einen Gewinnungskostenüberschuss. Die KSTV/GR berücksichtigte diesen wiederum (nur) satzbestimmend. Die Steuerpflichtigen beantragen, die Rechtslage bezüglich der "in eigener Nutzniessung befindenden Liegenschaft in Frankreich" sei neu zu prüfen. Der angefochtene Entscheid verletzte sowohl das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und -flucht (DBA CH-FR; SR 0.672.934.91) als auch das zugehörige Zusatzprotokoll.
Unilateral gilt hinsichtlich ausländischer Grundstücke die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4, Art. 7 Abs. 1 DBG;). Grundstückerträge und Gewinnungskostenüberschüsse werden demnach objektmässig dem betreffenden Steuerdomizil zugewiesen ("Belegenheitsprinzip"). Schulden und Schuldzinsen sind sodann proportional nach Lage aller (Brutto-) Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens zu verlegen. Einen etwaigen Auslandsverlust aus einem grundstückbezogenen Schuldzinsenüberschuss oder einen auf einem Grundstück entstehenden Gewinnungskostenüberschuss hat die Schweiz bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht zu übernehmen. Beachtlich ist er ausschliesslich bei der Ermittlung des Steuersatzes (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG; Urteil 2C_404/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.2; E. 3.2.2).
Das unilaterale Recht steht in Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht. Wie das Musterabkommen der OECD hält auch das DBA CH-FR keine ausdrückliche Regelung zur Frage der Verlegung von Schulden bzw. Schuldzinsen und der Übernahme von Auslandsverlusten bereit (BGE 140 II 157 E. 5.2) (E. 3.2.3).
Der vom Steuerpflichtigen angerufene Art. X des Zusatzprotokolls findet auf seinen Fall keine Anwendung (E. 3.4.1), da Frankreich heute keine "Pauschalsteuer vom Einkommen" und auch keine Steuer auf dem Eigenmietwert mehr erhebt, was auch der Steuerpflichtige bestätigt.
Die Beschwerde wurde abgewiesen.