Vermeintliche Verlegung des Wohnsitzes
Vermeintliche Verlegung des Wohnsitzes
Vermeintliche Verlegung des Wohnsitzes
A wohnte bei seinen Eltern im Kt TG. Im Januar 2015 gewann A eine Million Franken im Lotto. Im September 2015 meldete er sich im Kt TG ab und verlegte seinen Wohnsitz in den Kt SZ, wo er als Untermieter ein möbliertes Zimmer mietete.
Die KStV TG ordnete an, dass A für das Jahr 2015 im Kt TG steuerpflichtig sei. Daran hielt sie mit im Einspracheentscheid fest. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Gegen einen kantonalen Feststellungsentscheid betreffend Steuerdomizil steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 86 Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG, Art. 73 Abs. 1 StHG) (E. 1.1).
Die Steuerpflicht endet mit dem Tod, dem Wegzug des Steuerpflichtigen oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte (§ 10 Abs. 2 StG TG) (E.2.1). Da niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann, bleibt der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (E. 2.2). Nicht entscheidend ist deshalb, wann sich der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat (Urteil 2C_1107/2014 vom 14. September 2015 E. 4.2;...
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