Anstalt nach liechtensteinischem Recht
Anstalt nach liechtensteinischem Recht
Anstalt nach liechtensteinischem Recht
2C_564/2017
Die A. Anstalt (nachfolgend "A.") ist eine seit 1962 in Liechtenstein eingetragene Anstalt, deren Zweck das Halten und Verwalten von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten jeglicher Art ist. Ihr Kapital ist nicht in Gesellschaftsanteile aufgeteilt und wird von B.X. "gehalten". A. unterliegt in der Schweiz bzw. im Kanton Wallis aufgrund eines im Jahre 1985 erworbenen Chalets einer beschränkten Steuerpflicht. Am 11. November 2014 verkaufte A. dieses Chalet für einen Preis von CHF 22 Millionen.
Für die Steuerperiode 2014 hat die KStV Wallis den steuerbaren Gewinn von A. auf CHF 14'859'009 festgesetzt. Wie in den Vorjahren, hat sie die Steuersätze für die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, jedoch nicht die niedrigeren Sätze (direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern), welche insbesondere für Stiftungen vorgesehen sind, angewendet.
A. erhob Einsprache gegen diese Steuerveranlagung, um die Anwendung der für Stiftungen und andere juristische Personen vorgesehenen Gewinnsteuersätze zu beantragen. Die KStV Wallis lehnte die Einsprache ab. A. legte daraufhin Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis ein, welche diesen Rekurs jedoch ebenfalls abwies.
A. ersucht das BGer hauptsächlich, den Entscheid der Steuerrekurskommission dahingehend zu reformieren, dass der für Stiftungen und andere juristische Personen vorgesehene Gewinnsteuersatz angewendet wird. Subsidiär beantragt A. beim BGer, den getroffenen Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne ihrer Beschwerdegründe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage des Gewinnsteuersatzes, der in den Steuerperioden 2012 bis 2014 auf die Beschwerdeführerin anzuwenden ist. Die Steuerveranlagungen von 2012 bis 2014 waren in der Tat noch offen, da die Beschwerdeführerin auch Einsprache gegen einen weiteren Punkt erhoben hat.
Das BGer erinnert daran, dass ausländische Einheiten, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit einer begrenzten Steuerpflicht in der Schweiz unterliegen, zum Zwecke der Besteuerung in der Schweiz den inländischen juristischen Personen gleichgestellt werden, denen sie rechtlich und tatsächlich am ähnlichsten sind (Art. 49 Abs. 3 DBG). Falls eine ausländische Einheit einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft gleichgestellt wird, unterliegt ihr steuerpflichtiger Gewinn dem in Art. 68 DBG vorgesehenen Gewinnsteuersatz von 8,5 %. Dahingegen wird dieser Gewinn lediglich zum im Art. 71 Abs. 1 DBG vorgesehenen Satz von 4,25% besteuert, falls die ausländische juristische Einheit einer Stiftung oder einem Verein gleichgestellt werden kann.
Art. 49 Abs. 3 DBG sieht zwei Kriterien für die Gleichstellung vor, zum einen die rechtlichen Kriterien, zum anderen die tatsächlichen Kriterien. Das Kriterium der Rechtsform verweist auf die typischen formellen Charakteristika der ausländischen Einheit. Das Kriterium der tatsächlichen Ausgestaltung bezieht sich auf die tatsächlichen Merkmale der ausländischen Einheit (tatsächliche Aktivität).
Nach der Mehrheitsmeinung der Lehre ist das Kriterium der Rechtsform auf ausländische juristische Personen und das Kriterium der tatsächlichen Ausgestaltung auf Einheiten, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, anzuwenden. Das BGer stimmt dieser Vorgehensweise grundsätzlich zu. Allerdings präzisiert das BGer, dass dieser Ansatz nicht streng ausgelegt werden darf. Bei Vorliegen einer ausländischen Einheit mit Rechtspersönlichkeit ist zunächst auf das Kriterium der Rechtsform abzustellen. Es ist jedoch auch zu prüfen, ob das Kriterium der tatsächlichen Ausgestaltung nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis führen würde. Im Falle einer klaren Diskrepanz zwischen den beiden Beurteilungen, gilt es, für jeden Einzelfall diejenige Lösung zu wählen, die es ermöglicht, die ausländische Einheit der inländischen juristischen Person gleichzustellen, der sie am nächsten kommt (E. 5.4.2).
Im vorliegenden Fall hält das BGer fest, dass der Anstalt Rechtspersönlichkeit nach dem liechtensteinischen Privatrecht zukommt und dass sie in Liechtenstein auch ein Steuersubjekt ist. Es gilt daher zu prüfen, welcher inländischen juristischen Person die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rechtsform am nächsten kommt.
Nach liechtensteinischem Recht kann die Anstalt entweder wie eine Stiftung oder wie eine Kapitalgesellschaft organisiert sein. Die Statuten können vorsehen, dass das Kapital der Anstalt in Gesellschaftsanteile aufgeteilt wird. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Gemäss dem BGer kommt die Tatsache, dass das Kapital der Beschwerdeführerin nicht in Gesellschaftsanteile aufgeteilt ist, einer Stiftung näher als einer Aktiengesellschaft. Im Übrigen stellt das BGer fest, dass das Kriterium der tatsächlichen Ausgestaltung das Vorstehende nicht in Frage zu stellen vermag, da eine Stiftung nicht nur auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke beschränkt ist, sondern auch einen wirtschaftlichen Zweck erfüllen kann.
Dementsprechend ist das BGer zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin einer inländischen Stiftung im Sinne von Art. 49 Abs. 3 DBG am nächsten kommt, und dass die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis Art. 49 Abs. 3 DBG verletzt hat, indem sie die Beschwerdeführerin einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt hat. In einem obiter dictum erwähnt das BGer jedoch, dass man hinterfragen könnte, ob die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin wirklich zugestanden werden kann und inwieweit die Beschwerdeführerin nicht steuerlich transparent behandelt werden sollte (E. 5.10).