Fehlender Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit
Fehlender Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit
Fehlender Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit
Die A AG mit Sitz im Kt SO wurde im August 2011 für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2006 - 2009 veranlagt. Mit den Veranlagungen wurden verdeckte Gewinnausschüttungen gewinnsteuerlich aufgerechnet. Das StRGr SO hat im ersten Rechtsgang Rekurs und Beschwerde gegen die Aufrechnung des als "Fremdleistungen B AG" verbuchten Aufwandes abgewiesen. Das BGr hiess die Beschwerde dagegen mit Urteil 2C_51/2016, 2C_52/2016 vom 10. August 2016 teilweise gut und wies die Sache auch im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das KtRGr SO zurück. Die teilweise Gutheissung des Rechtsmittels und die Rückweisung betrafen dabei einzig die steuerrechtliche Behandlung des von der A AG als "Fremdleistungen B AG" verbuchten Aufwandes. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen
Im vorliegenden Fall ist einzig noch streitig, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit als Geschäftsaufwand verbuchten (angeblichen) Steuerberatungsdienstleistungen der B AG an Kunden der Beschwerdeführerin zu Recht eine gewinnsteuerliche Aufrechnung von nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand in Form von verdeckten...
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