Voraussichtliche Erheblichkeit von unrichtigen Informationen.
Voraussichtliche Erheblichkeit von unrichtigen Informationen.
Voraussichtliche Erheblichkeit von unrichtigen Informationen.
Am 22. Juni 2016 stellte das Bundeszentralamt für Steuern der Bundesrepublik Deutschland (BZSt) ein Amtshilfegesuch an die ESTV und führt darin aus, die C GmbH mit Sitz in Deutschland sei eine Tochtergesellschaft der A AG mit Sitz in der Schweiz. Letztere habe sich im Alleineigentum des 2013 verstorbenen D befunden. Es gehe darum, festzustellen, ob es anschliessend zu einem Anteilseignerwechsel gekommen sei, da dieser Auswirkungen auf die vorgetragenen Verluste zur Körperschaftssteuer und zur Gewerbesteuer habe. Gemäss Auskunft der C GmbH habe die Erbengemeinschaft des Verstorbenen zunächst die Anteile der A AG erhalten.
Mit Schlussverfügung vom 31. Oktober 2017 gab die ESTV dem Amtshilfegesuch im Wesentlichen statt und ordnete die Übermittlung von Information an.
Gemäss einem vorliegenden Protokoll einer a.o. GV vom 3. Oktober 2013 war Herr B, welcher in Deutschland wohnhaft ist, damals einziger Aktionär der A AG.
Mit Beschwerde an das BVGr vom 30. November 2017 fochten die A AG und B die Schlussverfügung der ESTV an und beantragten die Streichung all jener Passagen, wonach im Jahr 2013 nicht die Erben von D sel., sondern B Aktionär der A AG gewesen...
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