Die Besteuerung einer Freizügigkeitsleistung, deren Verwendung fraglich erschien
Die Besteuerung einer Freizügigkeitsleistung, deren Verwendung fraglich erschien
Die Besteuerung einer Freizügigkeitsleistung, deren Verwendung fraglich erschien
Die Beschwerdeführer liessen sich im Jahr 2009 von der Freizügigkeitsstiftung ihr angespartes Kapital für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszahlen. Wenige Tage vor der Auszahlung verlegten sie ihren Wohnsitz vom Kt AG in den Kt GR – ein halbes Jahr später zogen sie allerdings bereits wieder an ihren früheren Wohnort zurück.
Die Kapitalzahlung aus der Freizügigkeitsstiftung veranlagte der Kt GR rechtskräftig. Aufgrund der Ansässigkeit in beiden Kantonen, die in diesem Jahr vorlag, veranlagte auch der Kt AG diese Kapitalzahlung – allerdings als übriges Einkommen, da die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht als gegeben erachtet wurde und daher auch die Voraussetzungen für eine Barauszahlung nicht vorlagen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer erfolgreich Einsprache. Das BGr wies die Sache in Bezug auf die Veranlagung des Kt AG zur Neuveranlagung zurück. Zusätzlich wies das BGr den Kt GR an, die Veranlagung für die Kapitalzahlung aufzuheben.
Anschliessend tätigten die Beschwerdeführer im Jahr 2018 eine Rückerstattung der Kapitalzahlung, wodurch die Neuveranlagung zu ihren Gunsten ausfiel. Kurz darauf, ebenfalls im Jahr 2018, liessen...
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