Die Nichtigkeit einer Veranlagung
Die Nichtigkeit einer Veranlagung
Die Nichtigkeit einer Veranlagung
A, der zuvor in Neuenburg wohnhaft war, verlegte seinen Wohnsitz im Steuerjahr 2014 in den Kt BE.
Da er seine Steuererklärungen für die Steuerperioden 2014 bis 2016 nicht fristgerecht einreichte, veranlagte das KStA BE die betreffenden Jahre nach pflichtgemässem Ermessen. A beanstandete diese Veranlagungen nicht und zahlte auch die Steuerschulden nicht. Die Betreibungen gegen ihn führten zu Verlustscheinen. Mit diversen Schreiben beantragte A beim KStA-BE die Überprüfung der Veranlagungsverfügungen und reichte seine Steuererklärungen für die Jahre 2014 bis 2016 nachträglich ein. Das KStA-BE lehnte die Revision ab, was vom VGr BE sodann bestätigt wurde. A erhob dagegen Beschwerde beim BGr.
A beruft sich auf Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen. Das BGr erinnert zunächst daran, dass die absolute Nichtigkeit einer Verfügung, die jederzeit vor jeder Behörde geltend gemacht werden kann und von Amtes wegen festgestellt werden muss, nur Verfügungen trifft, die mit einem Mangel behaftet sind, der nicht nur besonders schwerwiegend, sondern auch offensichtlich oder in jedem Fall klar erkennbar sein muss, und sofern die Feststellung der Nichtigkeit die...
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