Steuerliche Anerkennung einer ausländischen Betriebsstätte
Steuerliche Anerkennung einer ausländischen Betriebsstätte
Steuerliche Anerkennung einer ausländischen Betriebsstätte
Die Beschwerdeführerin wurde seit dem Geschäftsjahr 2011 als gemischte Gesellschaft veranlagt. Mit der Steuererklärung 2017 beantragte sie erstmals eine ordentliche Besteuerung, dies unter dem Vorbehalt der Anerkennung der ausländischen Betriebsstätte in China. Die Steuerverwaltung des Kantons ZG berücksichtigte im Rahmen der Veranlagung keine Betriebsstätte und rechnete folglich die Betriebskosten der Betriebsstätte als nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand dem steuerbaren Gewinn hinzu.
Das kantonale Recht ist mit dem DBG identisch, daher kann in Bezug auf die KGSt auf die Erwägungen zur DBSt verwiesen werden (vgl. E. 8).
Gemäss Art. 52 Abs. 1 DBG ist die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt, jedoch erstreckt sich diese nicht auf ausländische Betriebsstätten. Gemäss Art. 52 Abs. 2 DBG sind dies feste Geschäftseinrichtungen, in der die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird (vgl. E. 5.1).
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Betriebsstätte der Muttergesellschaft und nicht der Beschwerdeführerin zuzuordnen sei, da die Muttergesellschaft die Vertragspartei des Mietvertrages ist. Zudem seien die Mitarbeiter der...
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