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Überspitzter Formalismus beim Nichteintreten auf eine Einsprache

Überspitzter Formalismus beim Nichteintreten auf eine Einsprache

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Direkte Steuern

Überspitzter Formalismus beim Nichteintreten auf eine Einsprache

Die A AG mit Sitz in im Kanton AR wurde im April 2016 für die Steuerjahre 2013 und 2014 nach Ermessen veranlagt. Die Veranlagungsverfügungen wurden von der A AG am 19. April 2016 entgegengenommen. Die A AG erhob fristgerecht Einsprache und beantragte, die beigelegten vollständigen Steuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 seien als Beweismittel zuzulassen und sie sei dementsprechend neu zu veranlagen.

Die StV AR bestätigte am 20. Mai 2016 den Erhalt der "Unterlagen für das Jahr 2013 und 2014". Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 teilte sie der A AG mit, zur Steuerperiode 2014 seien entgegen dem Bestätigungsschreiben keinerlei Unterlagen eingereicht worden, und forderte sie auf, bis am 18. Juli u.a. die nicht beigelegten Unterlagen zur Steuerperiode 2014 nachzureichen. Am 18. Juli 2016 ersuchte die A AG aufgrund von Ferienabwesenheiten um Verlängerung der Frist zur Nachreichung bis zum 28. Juli 2016. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 reichte sie eine Kopie der Steuererklärung 2014, die Jahresrechnung 2014 sowie weitere Unterlagen ein.

Die StV AR trat mit zwei separaten Entscheiden hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2014 bzw. der Bundessteuer 2014 auf die...

iusNet StR 28.01.2019

 

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