Abzug von Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort
Abzug von Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort
Abzug von Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort
B arbeitet in Lausanne, ist aber in der Gemeinde C im Kt VS wohnhaft. In ihrer Steuererklärung 2018 zog sie die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort, die sie mit ihrem Privatfahrzeug unternahm, als Berufskosten von ihrem Einkommen ab.
Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens hielt die KStV VS fest, dass die Steuerpflichtige mit ihrem Privatfahrzeug bis nach Martigny fahren und dann die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könnte, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Sie reduzierte die in Abzug gebrachten Beträge entsprechend.
B legte gegen den genannten Entscheid Einsprache ein, die von der KStV VS abgewiesen wurde. In der Folge hiess die StRK VS die von B eingereichte Beschwerde gut und liess somit den Abzug der Kosten für das Privatfahrzeug zwischen Wohn- und Arbeitsort zu.
Die KStV VS erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.
Im Streitfall geht es um die Frage des zulässigen Abzugs für Fahrkosten vom steuerbaren Einkommen in der Steuerperiode 2018 (E. 4).
Nachdem das BGr die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen, d.h. Art. 9 Abs. 1 StHG und Art. 22 Abs. 1 lit. a StG VS, in Erinnerung gerufen hat, stellt es fest, dass diese den gleichen...
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