Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei der Gesellschaft ist starkes Indiz für Aufrechnung auch beim Beteiligungsinhaber
Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei der Gesellschaft ist starkes Indiz für Aufrechnung auch beim Beteiligungsinhaber
Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei der Gesellschaft ist starkes Indiz für Aufrechnung auch beim Beteiligungsinhaber
Der im Kt AG wohnhafte A war Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der im Januar 2012 gegründeten B AG, die kurz nach ihrer Gründung vom Vater von A eine mit einem Mehrfamilienhaus und einer Doppelgarage bebaute Immobilie zum Preis von CHF 1,1 Mio. erworben und gleichentags zum Preis von CHF 1,98 Mio. an eine unabhängige Drittperson weiterverkauft hat. Im Veranlagungsverfahren der B AG wurden dieser ein Gewinn aus der Veräusserung der Liegenschaft von CHF 800'000 aufgerechnet. In der Folge rechnete das GStA A eine geldwerte Leistung von CHF 800'000 als (qualifizierten) Beteiligungsertrag zum steuerbaren Einkommen hinzu. Im Rechtsmittelverfahren wurde diese geldwerte Leistung auf CHF 514'746.10 herabgesetzt.
Während des Rechtsmittelverfahrens wurde A von der Staatsanwaltschaft AG wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie wegen Steuerbetrugs zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, weil er ihm Rahmen des Veranlagungsverfahrens der B AG in deren Namen gefälschte Rechnungen des Gipserunternehmens D im Betrag von CHF 448'972 verwendet hatte.
Haben die Steuerbehörden im Rahmen der (gewinnsteuerlichen) Veranlagung der Gesellschaft festgestellt, dass die...
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