Beschränkung der solidiarischen Haftung der Ehegatten
Beschränkung der solidiarischen Haftung der Ehegatten
Beschränkung der solidiarischen Haftung der Ehegatten
Die Ehegatten A und B sind seit 1999 in Genf steuerpflichtig. Im Jahr 2017 legten sie der StV-GE dar, dass ihre schweizerischen und indonesischen Steuererklärungen 2015 ein Vermögen von CHF 20'681'606 auswiesen, ohne ihre "solidarischen" Schulden in Höhe von CHF 117'556'665 zu berücksichtigen. Sie waren somit nicht in der Lage, ihre Steuerschulden von über CHF 86'000'000 und die ebenfalls geschuldeten Verzugszinsen zu begleichen. Sie waren insolvent. Folglich hätte die StV-GE eine Verfügung erlassen müssen, die den geschuldeten Steueranteil für jeden der Ehegatten festlegt.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 lehnte die StV GE den Antrag auf Aufteilung der Steueranteile ab, mit der Begründung, A und B hätten ihre Zahlungsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Die eingereichten Unterlagen reichten nicht aus, um zu belegen, dass sie dauerhaft nicht in der Lage waren, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Am 15. März 2018 erhoben die Ehegatten Einsprache gegen diese Verfügung. Der StV GE sei ihre Insolvenzsituation seit 2016 bekannt, nachdem sie in einem Verfahren eine weltweite Due Diligence ihrer Vermögenswerte vorgelegt hatten, die ihre Insolvenzsituation belegte....
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