Die Walliser Grundstücksteuer verletzt das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot
Die Walliser Grundstücksteuer verletzt das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot
Die Walliser Grundstücksteuer verletzt das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot
Der Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Kanton AG war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Kanton VS, das einen Steuerwert von CHF 151 aufwies. Für die Steuerperiode 2019 erhob die betroffene Walliser Gemeinde eine minimale Grundstücksteuer (GST) von CHF 25 – dies anstatt der effektiven GST von CHF 0.15. Die Vorinstanzen lehnten die Einsprache bzw. die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer beantragte beim BGr, dass anstelle der pauschalen GST die effektive GST zu erheben sei. Eventualiter sei auf die Steuererhebung infolge Geringfügigkeit ganz zu verzichten.
Die Walliser GST wird auf dem Steuerwert per 31. Dezember berechnet und beträgt für natürliche Personen 0.1% (vgl. Art. 181 Abs. 1 StG VS). Sie knüpft neben dem Grundstückwert als Steuerobjekt auch an die Ansässigkeit in der Gemeinde an. Nach Art. 181 Abs. 2 StG VS wird für Nichtwohnansässige eine minimale GST von CHF 25 erhoben. Vorliegend hatte das BGr ausschliesslich kantonales Recht zu beurteilen, da die GST nicht zum harmonisierten Bereich des Bundesrechts gehört (E. 3. – E. 4.1).
Der Beschwerdeführer rügte die potenziell höhere GST für Nichtwohnansässige. Diese würde...
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