Einseitige Verlängerung einer Rechtsmittelfrist durch den Steuerpflichtigen ist nicht möglich
Einseitige Verlängerung einer Rechtsmittelfrist durch den Steuerpflichtigen ist nicht möglich
Einseitige Verlängerung einer Rechtsmittelfrist durch den Steuerpflichtigen ist nicht möglich
A., steuerpflichtig im Kanton AG, wurde von der Steuerkommission seiner Einwohnergemeinde zu einer Besprechung seiner Deklaration 2010 eingeladen. Aus verschiedenen Gründen mussten die vereinbarten Termine vom 28. November und 19. Dezember 2013 entfallen. A. verlangte einen neuen Termin. Die Steuerkommission will ihm per E-Mail zu neuen Terminen eingeladen haben. A. behauptet, er habe diese nie erhalten.
Die Gemeinde schritt sodann unmittelbar zur Veranlagung. Der Versand erfolgte mit eingeschriebener Briefpost. Der Briefträger legte einen Abholschein (Abholfrist: 25. März 2014) in den Briefkasten. Der Steuerpflichtige verlängerte am 26. März 2014 die Abholfrist per Internet bis zum 8. April 2014 und holte die Veranlagungsverfügung am letzten Tag ab. Am 6. Mai 2014 erhob er Einsprache gegen die Veranlagung. Die örtliche Steuerkommission trat auf die Eingabe nicht ein, da A. die Frist versäumt habe.
Das Bundesgericht hält fest, dass bei einer Zustellung einer Verfügung durch eingeschriebene Briefpost, die Zustellung am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gelte, vorausgesetzt allerdings der Adressat musste mit einer Zustellung...
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