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Getrennte Veranlagung von Ehegatten

Getrennte Veranlagung von Ehegatten

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Direkte Steuern

Getrennte Veranlagung von Ehegatten

Die Ehegatten A. und B. wohnten zumindest bis im Steuerjahr 2015 im gemeinsamen Haus in im Kanton Zürich. A. arbeitete als angestellter Arzt in Zürich. Er meldete sich im Februar 2015 formell in seiner Wohngemeinde im Kanton Zürich ab und zog per März 2015 in den Kanton Graubünden. Für die Steuerperiode 2015 reichte A seine Steuererklärung im Kanton Graubünden ein. Mit Auflage vom 6. April 2018 ersuchte das Steueramt des Kantons Zürich die Ehegatten A. und B. um Einreichung einer gemeinsamen Steuererklärung im Kanton Zürich oder aber - für den Fall, dass die Steuerhoheit des Kantons Zürich für beide Ehegatten bestritten werden sollte - unter anderem um einen substanziierten und belegmässigen Nachweis, dass A. seinen Wohnsitz in den Kanton Graubünden verlegt habe.

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass sie aufgrund ihrer Trennung im Steuerjahr 2015 getrennt zu veranlagen sind. Ehegatten werden für die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern solange gemeinsam veranlagt, als ihre Ehe nicht rechtlich oder tatsächlich getrennt ist (§ 7 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997; vgl. auch Art. 3 Abs. 3 StHG). Tatsächlich getrennt ist die Ehe für...

iusNet StR 28.09.2022

 

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