Mitgliederbeiträge und Spenden an Verein als steuerbarer Ertrag
Mitgliederbeiträge und Spenden an Verein als steuerbarer Ertrag
Mitgliederbeiträge und Spenden an Verein als steuerbarer Ertrag
2C_650/2019
Der Verein A wurde am 1. September 2014 ins HR des Kt SG eingetragen und bezweckt unter anderem die Weitergabe und Vermittlung von innerem Wissen und Verständnis über spirituelles und geistiges Leben und Erleben. Der Vereinszweck wird durch die Organisation von Workshops, Seminaren und Zusammenkünften etc. sowie durch Informations- und Bildungsarbeit on- und offline verwirklicht. Die Mitglieder sind gemäss ihrem jeweiligen Status berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen teilzunehmen, wobei zwischen stimmberechtigten und stimmlosen Mitgliedern differenziert wird. Stimmberechtigt ist nur, wer als Mitglied eine vom Vorstand signierte Stimmberechtigung besitzt.
Die Mitgliederbeiträge und Spenden betrugen CHF 55'880.90 und seien, so der Antrag des Vorstands, nicht dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 veranlagte das Steueramt den Verein, ohne den als Mitgliederbeitrag und Spenden deklarierten Betrag als steuerfreien Mitgliederbeitrag zu berücksichtigen. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben bis und mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht erfolglos.
Am 8. Juli 2019 gelangte der Verein A an das BGr und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
Das BGr schützt die Auffassung der Vorinstanz vollumfänglich. Der Umstand, dass bloss fünf Personen von rund 200 Vereinsmitgliedern stimmberechtigt sind, dass kaum Zusammenkünfte abgehalten werden, welche für die Mehrheit der Mitglieder nicht kostenpflichtig sind, dass kein Vereinslokal und die Vereinsinfrastruktur einzig aus einer Internetseite besteht, lässt den Schluss zu, dass kein Gemeinschaftsgedanke ersichtlich ist. Die Tatsache, dass der grösste Teil der Mitglieder über die Verwendung der Mitgliederbeiträge nicht mitbestimmen kann, steht dem Kollektivgedanken des Vereins entgegen und spricht für eine wirtschaftliche Organisation und damit für den Unternehmenscharakter des Vereins.
Die Rüge der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, weil nicht berücksichtigt worden sei, auf welchen sachlichen Überlegungen die vorläufige Beschränkung des Vorstands auf die Gründungsmitglieder und der Stimmrechte beruhe, verwarf das BGr.
Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 66 Abs. 1 DBG sind Mitgliederbeiträge geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder. Als steuerbarer Ertrag sollen die vom Verein neu erwirtschafteten Gewinne erfasst werden, nicht jedoch die von den Vereinsmitgliedern zugeführten Mittel. Demgegenüber sind Zahlungen der Mitglieder, die auf einer Gegenleistung des Vereins beruhen oder für die Förderung persönlicher Interessen des Mitglieds geleistet werden, grundsätzlich nicht Mitgliederbeiträge.
Die Beschwerde wird abgewiesen.