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Prüfung der Voraussetzungen einer indirekten Teilliquidation

Prüfung der Voraussetzungen einer indirekten Teilliquidation

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Prüfung der Voraussetzungen einer indirekten Teilliquidation

Die Beschwerdeführerin übernahm im Dezember 2016 nach dem Tod ihres Mannes sämtliche Aktien an der B AG, die zuletzt insbesondere im Kunsthandel tätig war. Im Januar 2017 veräusserte sie die Aktien an der B AG an die C AG und kaufte kurz darauf gestützt auf ein Schätzungsgutachten sämtliche Kunstwerke von der B AG zum Verkehrswert von CHF 110'000. Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber der B AG eine CHF 500'000. Um diese Verpflichtung sowie den Kaufpreis der Kunstwerke zu begleichen, trat sie die gegenüber der C AG offene Kaufpreisforderung für den Verkauf der Aktien an der B AG von CHF 610'000 an die B AG ab. Im Juli 2017 absorbierte die C AG die B AG. Die KStV BS besteuerte bei der Beschwerdeführerin für den Verkauf der Aktien an der B AG einen Kapitalertrag von CHF 510'000 (Kaufpreis, abzgl. Nominalkapital).

Die Vorinstanz stützte die ursprüngliche Steuerveranlagung als Mantelhandel nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Das BGr stellt vorab fest, dass ein Mantelhandel nur zu prüfen ist, sofern die Einkünfte nicht durch die spezielle Missbrauchsvorschrift der indirekten Teilliquidation nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG erfasst werden (E.3 – E.3.3).

Durch die Absorption...

iusNet StR 27.05.2022

 

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