Prüfung der Voraussetzungen einer indirekten Teilliquidation
Prüfung der Voraussetzungen einer indirekten Teilliquidation
Prüfung der Voraussetzungen einer indirekten Teilliquidation
Die Beschwerdeführerin übernahm im Dezember 2016 nach dem Tod ihres Mannes sämtliche Aktien an der B AG, die zuletzt insbesondere im Kunsthandel tätig war. Im Januar 2017 veräusserte sie die Aktien an der B AG an die C AG und kaufte kurz darauf gestützt auf ein Schätzungsgutachten sämtliche Kunstwerke von der B AG zum Verkehrswert von CHF 110'000. Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber der B AG eine CHF 500'000. Um diese Verpflichtung sowie den Kaufpreis der Kunstwerke zu begleichen, trat sie die gegenüber der C AG offene Kaufpreisforderung für den Verkauf der Aktien an der B AG von CHF 610'000 an die B AG ab. Im Juli 2017 absorbierte die C AG die B AG. Die KStV BS besteuerte bei der Beschwerdeführerin für den Verkauf der Aktien an der B AG einen Kapitalertrag von CHF 510'000 (Kaufpreis, abzgl. Nominalkapital).
Die Vorinstanz stützte die ursprüngliche Steuerveranlagung als Mantelhandel nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Das BGr stellt vorab fest, dass ein Mantelhandel nur zu prüfen ist, sofern die Einkünfte nicht durch die spezielle Missbrauchsvorschrift der indirekten Teilliquidation nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG erfasst werden (E.3 – E.3.3).
Durch die Absorption...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.