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Sicherstellung von Steuerforderungen bei Personen mit Wohnsitz im Ausland

Sicherstellung von Steuerforderungen bei Personen mit Wohnsitz im Ausland

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Direkte Steuern

Sicherstellung von Steuerforderungen bei Personen mit Wohnsitz im Ausland

2C_543/2018

Die Eheleute A sind in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit verschiedenenorts beschränkt steuerpflichtig. So auch im Kanton Zürich. Der Ehemann wird seit 2008 vom Kanton Zürich für steuerliche Zwecke als gewerbsmässiger Grundstückhändler qualifiziert. 
Das KStA/ZH eröffnete 2015 ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen die Steuerpflichtigen basierend auf von der Eidg. Zollverwaltung beschlagnahmten Dokumenten wegen Unterbesteuerung infolge Nichtdeklaration von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit, insbesondere aus dem Handel mit Kunstgegenständen sowie von Bonuszahlungen. Im Januar 2016 erliess das KStA/ZH gegenüber den steuerpflichtigen Eheleuten Nachsteuerverfügungen bzw. Veranlagungsentscheide zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer sowie zu den beiden betroffenen Steuerarten je eine Sicherstellungsverfügung, ferner verschiedene Arrestbefehle an die zuständigen Betreibungsämter. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde der Steuerpflichtigen, die beiden Sicherstellungsverfügungen seien in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben, ab.

Art. 169 Abs.1 DBG kennt zwei Fallkonstellationen, die Anlass zur Sicherstellung geben können, nämlich die Gefährdung der Bezahlung der geschuldeten Steuer, sowie in Fällen, in welchen die steuerpflichtige Person in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und damit eine öffentlich-rechtliche Forderung der Eidgenossenschaft, eines Kantons oder einer Gemeinde international nicht vollstreckt werden kann.

Bei der Sicherstellung handelt es sich um eine vorläufige Massnahme, welche keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Steuerforderung hat. Die Veranlagungsbehörde hat zunächst Prima-facie-Überlegungen anzustellen, ob die Voraussetzungen von Art. 169 Abs. 1 Satz 1 DBG erfüllt sind, was sie davon entbindet, den Sachverhalt im Massnahmeverfahren in allen Einzelheiten abzuklären (E. 4.1). Den Pflichtigen sei es nicht gelungen, die behauptete Wohnsitzverlegung glaubhaft zu machen, da einziges nachgewiesenes Element für die Wohnsitzverlegung die formelle Anmeldung bildete. Die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz werde zwar behauptet, aber nicht konkretisiert. Insbesondere werde keine die Wohnsitznahme belegende Intensivierung oder Vertiefung der gesellschaftlichen Aktivitäten nach der Anmeldung behauptet. Der Steuerpflichtige habe denn auch schon an diversen gesellschaftlichen Anlässen in der Schweiz teilgenommen, als er noch Wohnsitz in Grossbritannien hatte (E. 4.1).

Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, das KStA/ZH sei willkürlich nicht auf ihr Gesuch um Wiedererwägung eingetreten, was eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dieser Ansicht folgt das Bundesgericht allerdings nicht. Zwar hätte das KStA/ZH auf die Gesuche der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Sicherstellungsverfügung eintreten sollen, da diese neu mit einem Wohnsitzwechsel begründet worden sind. Die Vorinstanz habe ausnahmsweise geprüft, ob die vom KStA/ZH abgegebene Eventualbegründung für eine Aufrechterhaltung der Sicherstellungsverfügungen ausreicht. Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, und diese die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz (E 3.3).

Die Rügen, der Verzicht auf die Befragung der vor der Vorinstanz beantragten Zeugen, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, und Verzicht auf die Befragung der vor der Vorinstanz beantragten Zeugen, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dringen nicht durch (E 3.4.1 und 3.4.2).
 

iusNet SR 06.12.2018