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Sicherstellungsverfügung für Hinterziehungsbusse

Sicherstellungsverfügung für Hinterziehungsbusse

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Direkte Steuern

Sicherstellungsverfügung für Hinterziehungsbusse

Die Eheleute A.A. und B.A. haben steuerrechtlichen Wohnsitz im Kt ZH. Am 20. November 2018 erliess das KStA ZH gegenüber dem Ehemann zwei Sicherstellungsverfügungen. Eine betraf die Staats- und Gemeindesteuern ZH, Steuerperioden 2014 und 2015 (Sicherstellung der mutmasslichen Hinterziehungsbussen gegenüber dem Ehemann), die andere die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2007, 2008 und 2010 (Sicherstellung der rechtskräftig veranlagten, fruchtlos betriebenen ordentlichen Steuern) sowie 2014 und 2015 (Sicherstellung der mutmasslichen Hinterziehungsbussen gegenüber dem Ehemann). Sicherzustellen waren die Beträge von CHF 36'000.-- inklusive Kosten (Kanton und Gemeinde) bzw. CHF 55'000.-- inklusive Kosten (Bund). Gestützt auf die beiden Sicherstellungsverfügungen ergingen die entsprechenden Arrestbefehle.

Nach den vorinstanzlichen Feststellungen, welche die Eheleute insofern nicht bestreiten und die daher für das BGr insoweit verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4), dienen die Sicherstellungsverfügungen ganz (Staats- und Gemeindesteuern ZH) bzw. teilweise (direkte Bundessteuer) der Sicherstellung einer mutmasslichen Hinterziehungsbusse gegenüber dem Ehemann...

iusNet StR 24.09.2019

 

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