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Vehikel zur Verschleierung von Zahlungsströmen

Vehikel zur Verschleierung von Zahlungsströmen

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Direkte Steuern

Vehikel zur Verschleierung von Zahlungsströmen

2C_987/2020

Das KStA NW veranlagte die A AG mit Sitz in U für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2013 mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 2'015'200.--. Dabei rechnete sie vom in der Jahresrechnung figurierenden Warenaufwand (Aufwand Drittleistungen) von insgesamt CHF 2'489'264.25 einen Betrag von CHF 2'480'858.--, entsprechend den verzeichneten Leistungen der A AG an die B Inc. mit Sitz in V, auf.

Aus Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG ergibt sich e contrario, dass generell (nur) jener Aufwand steuerlich abzugsfähig ist, der geschäftsmässig begründet ist (E.3.1.).

Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen. Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (E. 3.2).

Die hier streitige Aufrechnung betrifft Aufwendungen, welche in der Jahresrechnung der A AG unter dem Titel "Warenaufwand (Aufwand Drittleistungen)" vorgenommen wurden. Unstreitig betreffen die entsprechenden Zahlungen zugunsten der B Inc. dabei keine Warenlieferungen dieser Gesellschaft an die A AG (E. 3.3)

Die A AG hat eingeräumt, dass die Gegenleistung an sie formell nicht in einem Zahlungs- oder Materialfluss unmittelbar an sie bestanden habe. Sie habe vielmehr als blosses Vehikel fungiert, über welches Erlöse aus für nach deutschem Recht illegalen Verkäufen von an die wirtschaftlich berechtigten deutschen Staatsbürger C und D geflossen seien. Damit die deutschen Behörden die Verkäufe nicht hätten nachverfolgen können, seien diese und die zugehörigen Zahlungen unter Einschaltung von E (2013 verstorbener Ehemann der beherrschenden Aktionärin der A AG) als Treuhänder über verschiedene Gesellschaften abgewickelt worden, wobei die A AG ebenso wie die B Inc. nur eine Station auf dem Weg des Geldes von den Käufern zu den deutschen Verkäufern dargestellt habe. Auf diese Weise seien ihr zwar unmittelbar keine Leistungen von der B Inc. zugeflossen. Indessen entspreche dem Mittelabfluss an diese Gesellschaft ein Mittelzufluss in praktisch gleicher Höhe von einer anderen involvierten Gesellschaft, der F AG. Für sie selbst, die Beschwerdeführerin habe sich lediglich eine Kommission von 3% der tatsächlichen Materialverkäufe ergeben (E. 3.3.2).

Praxisgemäss sind die Steuerbehörden berechtigt, Rechtsverhältnisse und Rechtsgeschäfte demjenigen zuzuschreiben, auf dessen Namen sie lauten, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wird ein in eigenem Namen abgeschlossenes Rechtsgeschäft auch auf eigene Rechnung getätigt. Liegt ausnahmsweise ein indirektes Vertretungs- bzw. Treuhandverhältnis vor, obliegt daher dessen Nachweis als steuermindernde Tatsache nach den allgemeinen Beweisregeln dem Steuerpflichtigen. Die Behauptung, ein im eigenen Namen abgeschlossenes Rechtsgeschäft sei treuhänderisch für einen Dritten abgeschlossen worden, darf nach der Praxis unberücksichtigt gelassen werden, wenn das Treuhandverhältnis nicht einwandfrei nachgewiesen ist (E. 4.1).

Die Sachverhaltsdarstellung, dass nämlich die A AG als blosse Inkassostelle für die Vereinnahmung des Kaufpreises aus den Verkäufen von J fungiert haben soll erscheint zwar nicht von vornherein als komplett unplausibel. Für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen der A AG an die B Inc. bzw. dafür, dass sie mit Bezug auf die Geldein- und -ausgänge bei ihr als blosse treuhänderische "Zahlstelle" fungierte, wäre indessen der Nachweis des behaupteten Treuhandverhältnisses über dessen sämtliche Stufen zu führen gewesen. Nur wenn der Weg der Gelder sich vollständig von der (formalen) Veräusserin F AG bis zu den wirtschaftlich Berechtigten verfolgen liesse, könnte nämlich als nachgewiesen gelten, dass diese tatsächlich aus den behaupteten Geschäften stammen.

Entgegen der Darstellung der A AG fehlt es hier jedoch am lückenlosen Nachweis des behaupteten Geldflusses. Insbesondere ist ein vollständiges "Matching" der Zuflüsse von der F AG an die A AG, der Zahlungen der A AG an die B Inc. (abzüglich der behaupteten Kommission von 3%), der Zuflüsse bei G AG und H AG sowie bei E und des "Ankommens" der Gelder bei den wirtschaftlich berechtigten C und D gestützt auf die von der A AG eingereichten Unterlagen nicht möglich.

Soweit die Verschleierung der Herkunft von Geldern durch Massnahmen bewirkt wird, welche den Nachweis eines behaupteten Treuhandverhältnisses bei der Beschwerdeführerin verunmöglichen, hat der bzw. die Steuerpflichtige sich indessen entsprechende Versäumnisse selbst zuzurechnen. Es fällt jedenfalls ausser Betracht, die Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses deswegen zu senken, weil Treugeber und Treuhänder - unabhängig von der Frage nach der Rechtmässigkeit der zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte - das Treuhandverhältnis mit dem Ziel eingegangen sind, die Herkunft des Treuguts, allenfalls auch über mehrere Stationen (und damit über mehrere hintereinandergeschaltete Treuhandverhältnisse), zu verschleiern (E. 4.3.2).

iusNet StR 30.08.2021