Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Abschreibung von Darlehen an nahestehende Personen und dem überpreislichen Kauf von Immaterialgüterrechten
Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Abschreibung von Darlehen an nahestehende Personen und dem überpreislichen Kauf von Immaterialgüterrechten
Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Abschreibung von Darlehen an nahestehende Personen und dem überpreislichen Kauf von Immaterialgüterrechten
2C_505/2018
Die A AG mit Sitz im Kanton SG bezweckt das Halten, den Handel und die Verwaltung von Immobilien. Sie schrieb im Geschäftsjahr 2012 ein an die B AG gewährtes Darlehen und im Geschäftsjahr 2013 ein an die C AG gewährtes Darlehen ab. Gleichzeitig aktivierte sie von der B AG erworbene Patente in der Bilanz per 31. Dezember 2013.
Die A AG wurde abweichend von ihrer Deklaration veranlagt. Die Steuerbehörde begründete die Abweichung damit, dass die Darlehen an die B AG bzw. C AG einem Drittvergleich nicht standhielten und die Abschreibungen deshalb steuerrechtlich nicht anerkannt werden könnten. Ausserdem sei die Werthaltigkeit der erworbenen Patente nicht nachgewiesen
Der Alleinaktionär bzw. sein Vater hatten einen massgeblichen Einfluss auf die C AG und die B AG ausüben können, und zwar nicht nur indirekt über die beteiligungsrechtlichen Verhältnisse, sondern auch aufgrund ihrer Mandate als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer (E. 3.2.2). Bei der verdeckten Gewinnausschüttung genügt es, wenn der Leistungsempfänger dem Beteiligungsinhaber der leistenden Gesellschaft nahe steht, was vorliegend zutrifft. Dass die übrigen Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht erfüllt sind, wird von der A AG nicht substanziiert behauptet. Die vorinstanzliche Annahme, dass diese Darlehen einem Drittvergleich nicht standhalten und die Abschreibungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, war nicht zu beanstanden (E. 3.3).
Die A AG erwarb zudem Immaterialgüterrechte zu einem Preis von CHF 160'000.--, wobei sie CHF 70'000.-- sofort bezahlte. Vier Tage später schrieb sie die Rechte im Umfang von CHF 30'000.-- ab und aktivierte sie mit lediglich CHF 40'000.-- in ihrer Bilanz. Vor dem Hintergrund, dass die A AG die Zahlung an die B AG und damit an eine ihrem Anteilsinhaber nahestehende Person leistete; die B AG im fraglichen Zeitpunkt überschuldet sowie auf Sanierungsbeiträge angewiesen war und die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr zuvor gegenüber der B AG auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichtet hatte, liegt auch angesichts der sofortigen massiven Abschreibung die Vermutung nahe, dass mit einem übersetzten Kaufpreis eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen wurde und die erworbenen Rechte keinen oder einen nur geringen Wert aufgewiesen haben (E. 4.1).
Weder aus dem Kaufvertrag noch aus der Dokumentation der übertragenen Immaterialgüterrechte oder den unbestrittenen Patentanmeldungen können Schlüsse betreffend die Werthaltigkeit der erworbenen Rechte gezogen werden (E. 4.2). Die A AG hat es zudem unterlassen, die Umstände des Kaufes und die sofortige Abschreibung der Immaterialgüterrechte näher zu erläutern. Sie vermochte damit die Vermutung nicht zu entkräften, dass die Immaterialgüterrechte keinen Wert besessen haben und der Kauf einem Drittvergleich nicht standhält. Mit dem Kauf der Immaterialgüterrechte hat die A AG eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen (E. 4.2). Das Bundesgericht wies die Beschwerde deshalb als unbegründet ab (E. 5).